§1 Allgemeine Bestimmungen

Vertragspartner sind die teilnehmende Person, im folgenden „Teilnehmer“ genannt, und die Epic Empires e.V. im folgenden Veranstalter genannt.

Vertragsgegenstand ist die Teilnahme an einer Liverollenspielveranstaltung (LARP), bei der jeder Teilnehmer einen fiktiven Charakter darstellt. Eine Teilnahme erfolgt entweder als in der Darstellung freier Spieler Charakter (SC) oder als in der Darstellung an Vorgaben gebundener Nichtspielercharakter (NSC).


1. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Teilnehmer sich zunächst als SC oder als NSC bei dem Veranstalter bewirbt. Im Falle der Annahme der Bewerbung durch den Veranstalter kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter zustande.

2. Nach Vertragsschluss erhält der Teilnehmer einen Gutscheincode sowie eine Internetadresse mitgeteilt, über die er sein personalisiertes Ticket erstellen kann. Die Erstellung eines personalisierten Tickets ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung.

3. Das erworbene und personalisierte Ticket berechtigt nur zur Anreise am angekündigten Tag des Veranstaltungsbeginns.

4. Der Veranstalter schuldet nur die Bereitstellung des organisatorischen Rahmens und nicht einen bestimmten Ablauf der Spielhandlung oder die Bereitstellung bestimmter Kulissen. Es besteht kein Anspruch gegen den Veranstalter auf den Auftritt von NSC – Teilnehmern.

5. Der Teilnehmer ist sich der Natur der Veranstaltung und insbesondere den daraus folgenden Risiken bewusst (Nachtwanderungen, Geländewanderungen, Kämpfe mit Polsterwaffen, etc.).

6. Der Teilnehmer versichert unter ausreichender Würdigung der zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelischen Belastungen körperlich und geistig in der Lage zu sein, an der Veranstaltung teilzunehmen. Soweit die zu erwartenden Belastungen nicht aus dem beigelegten Informationsmaterial hervorgehen, obliegt es dem Teilnehmer im Zweifelsfall beim Veranstalter hierzu weitere Auskünfte einzuholen.

7. Das Mindestalter zur Teilnahme an der Veranstaltung beträgt 18 Jahre. Ausnahmen von dieser Regelung sind nicht zulässig. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das Alter der Teilnehmer bei der Einlasskontrolle zu überprüfen. Der Teilnehmer verpflichtet sich daher gültige Ausweispapiere mit sich zu führen.

9. Die Bedingungen dieser AGB gelten für den gesamten Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände, also auch für die vor und nach der eigentlichen Spielphase liegenden Auf- und Abbauphasen.

10. Alle Nebenabreden und Änderungen des Teilnehmervertrags sowie der AGB bedürfen der Schriftform. Sie erlangen Gültigkeit erst nach der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.

11. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieser AGB treten an deren Stelle die vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.

12. Die Wirksamkeit dieser AGB wird von der Unwirksamkeit einzelner Bestandteile dieser AGB nicht berührt.

13. Gerichtsstand ist Saarbrücken.

14. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters und das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§2 Sicherheit

1. Der Teilnehmer verpflichtet sich, sich selbständig über die geltenden Sicherheitsbestimmungen des Veranstalters zu informieren und seine komplette Ausrüstung auch während der Veranstaltung laufend auf ihre Sicherheit hin zu überprüfen. Dazu zählen insbesondere Rüstungen und alle Arten von Polsterwaffen und IT-Schusswaffen. IT-Schusswaffen sind auf der Veranstaltung nur erlaubt, wenn diese keine Projektile verschießen.

2. Die jeweils gültige Fassung der „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)“ des Rheinland-Pfalz ist einzuhalten. Die Durchführung der Veranstaltung hat unter strenger Einhaltung aller notwendigen Hygienemaßnahmen zur Vermeidung der Gefahr einer Infektion mit dem Virus „SARS-CoV-2“ stattzufinden. Der Teilnehmer verpflichtet sich, dass zu diesem Zeitpunkt auf der Veranstaltung geltende Hygienekonzept zu befolgen, welches unter anderem den Nachweis eines negativen Testergebnisses bei Anreise beinhalten kann.

3. Der Teilnehmer verpflichtet sich, nach Möglichkeit, gefährliche Situationen für sich, andere Teilnehmer und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählen dazu das Klettern an ungesicherten Steilhängen und Mauern, das Entfachen von offenen Feuern außerhalb von dafür vorgesehenen Feuerstätten, das Benutzen von nicht sicheren Waffen oder Ausrüstung sowie übermäßiger Alkoholkonsum.

4. Für die Sicherheit von Bauten (Absperrungen, Toranlagen etc.) ist der jeweilige Erbauer verantwortlich.

5. Den Anweisungen des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.

6. Der Teilnehmer verpflichtet sich, auf Anordnung des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen sich einen vom Veranstalter vorgehaltenen Schnelltest auf eine Infektion mit dem Virus „SARS-CoV-2“ zu unterziehen, sollte dies vom Veranstalter, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen für geboten gehalten werden.

7. Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen, andere Teilnehmer gefährden oder den Anweisungen des Veranstalters in schwerwiegender Art und Weise nicht Folge leisten, können von der Veranstaltung verwiesen werden, ohne dass der Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages hat.

§3 Haftung

1. Der Veranstalter haftet nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, innere Unruhen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Veranstaltung beeinflusst wird.

2. Im Übrigen haftet der Veranstalter bei Schäden, die nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind, nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Haftung wegen übernommener Garantien und bei einer Haftung für die Verletzung von Vertragspflichten, die dem Veranstalter nach Sinn und Zweck des Vertrages auferlegt werden oder deren Durchführung eine Voraussetzung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung darstellen, wobei der Teilnehmer sich regelmäßig darauf verlässt und darauf verlassen können soll, dass der Veranstalter diese Pflichten erfüllt (wesentliche Vertragspflichten). Bei fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die keine grob fahrlässige Verletzung darstellt, ist die Haftung des Veranstalters auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schadens beschränkt.

3. Der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen sind nicht haftbar zu machen für Schäden, die durch nicht ermittelbare Dritte verursacht wurden.

4. Für selbstverschuldete Schäden haftet der jeweilige Verursacher. Eine private Haftpflichtversicherung empfehlen wir grundsätzlich und setzen diese daher voraus.

5. Das Befahren des Geländes und des Parkplatzes mit eigenen Fahrzeugen jeglicher Art geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Beschädigungen durch dem Veranstalter fremde Dritte. Der Parkplatz der Veranstaltung ist nicht überwacht. Für Diebstahl wird nicht gehaftet.

§4 Urheberrecht und Aufzeichnungen

1. Alle Rechte an Ton-, Film- und Videoaufnahmen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.

2. Der Teilnehmer erklärt sich ausdrücklich mit einer (auch öffentlichen) Verwertung und Verwendung von Bild- und Tonmaterial einverstanden, das ihn (auch in Teilen) abbildet oder betrifft. Dies gilt räumlich und zeitlich unbegrenzt und insbesondere auch für eine gewerbliche Vermarktung.

3. Aufnahmen von seitens der Teilnehmer sind nur für private Zwecke zulässig.

4. Jede öffentliche Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen, auch nach Bearbeitung, ist nur mit vorherigem schriftlichen Einverständnis des Veranstalters zulässig.

5. Alle Rechte an der aufgeführten Handlung sowie an dem vom Veranstalter verwendeten Ensemble von Begriffen und Eigennamen bleibt dem Veranstalter vorbehalten.

§5 Rücktritt, Nichtannahme der Anmeldung, Ausschluss von der Veranstaltung

1. Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Der Veranstalter behält sich vor, im Vorfeld der Veranstaltung Teilnehmer gegen Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages von der Veranstaltung auszuschließen wenn er Grund zur Annahme hat, dass diese den geplanten Ablauf der Veranstaltung gefährden werden. Hierzu zählen insbesondere das Stören der Veranstaltung, übermäßiger Alkoholkonsum, grob anstößiges Benehmen, Nichtbefolgen von Spielregeln oder Anweisungen des Veranstalters, Begehen von Gesetzesverstößen oder Darstellungen, die dem beabsichtigten Charakter der Veranstaltung grob zuwiderlaufen.

2. Gekaufte Tickets werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Dem Teilnehmer abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet. Auf den Kauf von Tickets sind die Regeln über Fernabsatzverträge gem. § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht

3. Bei Nicht Erscheinen auf der Veranstaltung (egal aus welchen Gründen) kann der Teilnehmerbetrag nicht zurückerstattet werden.

4. Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn eine Mindestteilnehmerzahl von 30 Personen nicht erreicht wird oder die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen überschritten wird.

5. Teilnehmerplätze sind mit Zustimmung des Veranstalters übertragbar. Davon ausgenommen sind alle NSC-Karten.

6. Ein Teilnehmer, der eine NSC Karte erwirbt, hat auf der Veranstaltung den Weisungen der Weisungsbefugten des Veranstalters hinsichtlich der aufzuführenden Handlung und der jeweiligen Charakter-Darstellung unbedingt Folge zu leisten. Ausgenommen hiervon sind Gründe wie körperliche Erschöpfung, Verletzung, etc. sowie moralische Vorbehalte. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von mindestens der Differenz zwischen NSC- und SC-Karte fällig. Der Nachweis keines oder eines geringeren Schadens ist dem NSC-Teilnehmer gestattet. Zu einer Mitwirkung an organisatorischen Aufgaben des Veranstalters ist der NSC-Teilnehmer nicht verpflichtet.

§6 Teilnehmerbeitrag, Zahlungsverzug

1. Die Zahlung des Teilnehmerbeitrages erfolgt grundsätzlich im Voraus. Sollte die Zahlung bis zum Veranstaltungstermin nicht erfolgt sein, so gilt eine pauschale Nachbearbeitungsgebühr von Euro 10,- als vereinbart. Unberührt davon bleibt das Recht des Veranstalters tatsächlich entstandene, höhere Unkosten gegen Quittungsvorlage geltend zu machen.

2. Sollte ohne schuldhaftes Zutun des Veranstalters beim Einzug des Teilnehmerbeitrages im Lastschriftverfahren oder im Scheckverfahren eine Rücklastschrift erfolgen, so hat der Teilnehmer die anfallenden Bankgebühren zu tragen.

3. Die angegebenen Staffelpreise richten sich nach dem Datum des Einganges der Bewerbung beim Veranstalter.

4. Nach erfolgtem Vertragsschluss ist der fällige Betrag innerhalb von zwei Wochen zu überweisen.

§7 Sonstiges

1. Das Mitbringen von Tieren aller Art ist nicht gestattet. Teilnehmer, die gegen diese Bestimmung verstoßen, werden ohne Erstattung des Teilnehmerbeitrages von der Veranstaltung ausgeschlossen.

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